Nachfolgend finden Sie die aktuelle Satzung der Vereinigung vom 19. November 1998 mit den Änderungen vom 3. Mai 2012 und 17. November 2016
§ 1
Name, Sitz, Nichtrechtsfähigkeit
(1) Die Vereinigung führt den Namen “Vereinigung der Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter des Landes Brandenburg”.
(2) Sie ist Mitglied des Bundes Deutscher Verwaltungsrichter und Verwaltungsrichterinnen (BDVR) und des Deutschen Verwaltungsgerichtstages e.V..
(3) Sie hat ihren Sitz am Dienstsitz der/des Vorsitzenden.
(4) Die Vereinigung ist ein nichtrechtsfähiger Verein.
(5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Vereinszweck
(1) Zweck der Vereinigung ist die Förderung der Verwaltungsrechtspflege und der Belange der Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter. Die Vereinigung verfolgt diesen Zweck in Unabhängigkeit von anderen Organisationen.
(2) Die Vereinigung stellt Vorschläge für die Wahl der Richtervertretungen auf.
§ 3
Mitgliedschaft
(1) Mitglieder der Vereinigung können alle gegenwärtigen und früheren Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter sein, die in der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes Brandenburg (einschließlich OVG Berlin-Brandenburg) tätig sind oder tätig waren.
(2) Die Mitgliedschaft wird aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung durch Aufnahmebeschluss des Vorstandes begründet. Gegen dessen ablehnenden Beschluss kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.
(3) Die Mitgliedschaft endet
a) durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand bis zum 15. Dezember für den Schluss des Kalenderjahres,
b) durch einen von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Ausschluss des Mitgliedes aus wichtigem Grund. Ein solcher ist insbesondere gegeben, wenn der weitere Verbleib des Mitglieds dem Zweck der Vereinigung zuwiderläuft oder der festgesetzte Beitrag nach zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht bezahlt wird.
(4) Ein ausscheidendes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil des Vereinsvermögens.
§ 4
Mitgliedsbeitrag
(1) Die Vereinigung erhebt zur Bestreitung ihrer satzungsmäßigen Ausgaben jährlich Mitgliedsbeiträge.
(2) Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Mitglieder, die in der zweiten Hälfte des Jahres aufgenommen werden, zahlen für dieses Geschäftsjahr die Hälfte des Beitrages.
(3) Der Beitrag wird grundsätzlich im Lastschriftverfahren eingezogen, andernfalls ist der Mitgliedsbeitrag bis zum 1. April eines jeden Jahres auf das von der Vereinigung unterhaltene Konto zu zahlen.
§ 5
Organe der Vereinigung
Die Organe der Vereinigung sind
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.
§ 6
Mitgliederversammlung
(1) Jährlich ist eine Mitgliederversammlung abzuhalten, zu der die/der Vorsitzende durch einfache schriftliche Nachricht unter Mitteilung der Tagesordnung und Angabe von Tagungsort und -zeit mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einlädt. Die Einladung gilt als fristgerecht erfolgt, wenn sie spätestens 20 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung an den Dienstsitz oder die zuletzt dem Vorstand mitgeteilte Anschrift abgesandt wurde. Einladungen können auch im E-Mail-Verkehr übermittelt werden.
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Mitglieder, die an einer Mitgliederversammlung nicht teilnehmen, können ein teilnehmendes Mitglied schriftlich mit ihrer Vertretung bevollmächtigen. Die Vollmacht erstreckt sich auch auf die Stimmabgabe bei Wahlen. Ein anwesendes Mitglied darf nicht mehr als drei Vollmachten auf sich vereinigen.
(3) Anträge zur Mitgliederversammlung sollen vier Wochen vor deren Beginn schriftlich oder per E-Mail bei dem Vorstand eingereicht werden. Anträge auf Änderung der Satzung müssen innerhalb dieser Frist beim Vorstand eingehen. In der Mitgliederversammlung gestellte Anträge können mündlich begründet werden. Eine sofortige Beschlussfassung über derartige Anträge findet nur statt, wenn zuvor die Dringlichkeit der Beschlussfassung über den Antrag beschlossen worden ist.
(4) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
– Entgegennahme der Berichte des Vorstandes einschließlich des Kassenberichtes,
– Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer,
– Wahl und Entlastung des Vorstandes,
– Wahl der Kassenprüfer,
– Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
– Änderung der Satzung,
– Ausschluss eines Mitgliedes,
– Bestimmung von Ort und Zeit der nächsten Mitgliederversammlung,
– Auflösung der Vereinigung.
(5) Abstimmungen und Wahlen in der Mitgliedersammlung sind offen, sofern von der Mitgliederversammlung kein anderweitiger Beschluss in offener Abstimmung gefasst wird.
§ 7
Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Zur Aufstellung von Vorschlägen für die Wahl der Richtervertretungen hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die auch darüber befindet, ob Kandidatinnen und Kandidaten, die nicht der Vereinigung angehören, in die Vorschlagslisten aufgenommen werden. In Eilfällen darf der Vorstand Entscheidungen im
Zusammenhang mit der Aufstellung von Wahlvorschlägen treffen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe von Zweck, Grund und Ort der Versammlung schriftlich oder per E-Mail verlangen.
(3) Für die Einladung gilt § 6 Abs. 1 entsprechend.
§ 8
Beschlüsse der Mitgliederversammlung
(1) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(2) Beschlüsse werden, soweit die Satzung nicht anderes regelt, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
(3) Beschlüsse der Mitgliederversammlung, durch die § 2 oder § 8 Abs. 3 dieser Satzung geändert werden sollen, erfordern die persönliche Anwesenheit von 3/4 der Mitglieder und sind nur gültig, wenn 3/4 der Anwesenden zugestimmt haben.
(4) Absatz 3 gilt auch für den Beschluss über die Auflösung der Vereinigung.
(5) Beschlüsse über die Änderung der Satzung, den Ausschluss eines Mitglieds oder nach § 10 Abs. 6 bedürfen einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind von der/dem Schriftführer/in in eine Niederschrift aufzunehmen und den Mitgliedern bekannt zu geben.
§ 9
Vorstand
Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, darunter der/dem Vorsitzenden, der/dem Stellvertreter/in, der/dem Schriftführer/in, der/dem Kassenverwalter/in und einem weiteren Mitglied.
§ 10
Wahl des Vorstandes
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Die einzelnen Verwaltungsgerichte sowie das Oberverwaltungsgericht sollen im Vorstand vertreten sein. Die Vorstandsmitglieder sorgen für den Informationsaustausch zwischen dem
Vorstand und den Mitgliedern in ihrem jeweiligen Bereich.
(2) Wahlvorschläge können vom Vorstand oder aus der Mitgliederversammlung heraus gemacht werden.
(3) Werden ein oder mehrere Wahlvorschläge gemacht, die jeweils alle fünf Vorstandsmitglieder unter Bezeichnung der sich aus § 9 ergebenden Funktionen umfassen, so wird der Vorstand in einem Wahlgang mit der auf einen Wahlvorschlag entfallenden einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.
(4) Wird kein einheitlicher Wahlvorschlag gemacht, so werden die einzelnen Vorstandsmitglieder mit jeweils einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen in getrennten Wahlgängen gewählt.
(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wählt die auf das Ausscheiden folgende nächste Mitgliederversammlung einem Nachfolger/in für den Rest der laufenden Amtszeit des Gesamtvorstandes.
(6) Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand oder ein einzelnes Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund durch Neuwahl vorzeitig abberufen.
§ 11
Geschäftsführung
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Vereinigung. Er bestimmt die/den Vertreter/in der Vereinigung für die Organe des BDVR und des Vereins Deutscher Verwaltungsgerichtstag e.V. und entscheidet in allen übrigen Angelegenheiten, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist oder die Angelegenheit an sich zieht. Er unterrichtet die Mitglieder über seine Beschlüsse und Maßnahmen in angemessenen Zeiträumen durch Rundschreiben.
(2) Die Einberufung der Vorstandssitzungen erfolgt durch die/den Vorsitzende/n. Der Vorstand ist einzuberufen, wenn drei Vorstandsmitglieder dies beantragen.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn einschließlich der/des Vorsitzenden oder der/des Vertreters drei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren oder im E-Mail-Verkehr sind zulässig.
(4) In Eilfällen entscheidet die/der Vorsitzende allein; sie/er hat den Vorstand unverzüglich zu unterrichten.
(5) Beschlüsse des Vorstands sind in einer Niederschrift aufzunehmen.
(6) Die/der Vorsitzende vertritt die Vereinigung gerichtlich und außergerichtlich. Im Verhinderungsfall wird die/der Vorsitzende durch die/den Stellvertreter/in vertreten. Die/der Vorsitzende leitet die Sitzungen der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes, führt deren Beschlüsse aus und erledigt die laufenden Geschäfte.
(7) Für das Vereinskonto sind die/der Vorsitzende und die/der Kassenverwalter/in einzeln zeichnungsberechtigt.
§ 12
Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von drei Jahren.
§ 13
weggefallen
§ 14
Auflösung
Bei Auflösung der Vereinigung geht ihr Vermögen auf die Deutsche Richterakademie – Tagungsstätte Wustrau – über.
§ 15
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. Satzungsänderungen treten, sofern in ihnen keine abweichende Regelung getroffen wird, mit der Beschlussfassung in Kraft.