VG Frankfurt (Oder) – Richter- und Beamtenbesoldung verfassungswidrig

VG Frankfurt (Oder) – Richter- und Beamtenbesoldung verfassungswidrig

Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) geht von einer verfassungswidrig zu niedrig bemessenen Besoldung aller Beamten und Richter des Landes Brandenburg aus.  Mit einem Beschluss vom 13. September 2018 hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Verfahren betrifft die Klage eines Richters der Besoldungsgruppe R1.

 

Alle Besoldungsgruppen betroffen – ungenügender Abstand zur Grundsicherung

 

Nach Ansicht der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) erweise sich die Besoldung in allen Streitjahren und hinsichtlich aller Besoldungsgruppen als verfassungswidrig, weil sich die Besoldung in der untersten Besoldungsgruppe nicht um mindestens 15 % vom Niveau der sozialrechtlichen Grundsicherung abgehoben habe. Die Fehlerhaftigkeit des Besoldungsniveaus in der untersten Besoldungsgruppe begründe zwangsläufig auch einen Mangel der Besoldung in allen höheren Besoldungsgruppen. Die erforderliche Anpassung in der untersten Besoldungsgruppe führe wegen des sogenannten Abstandsgebots zwischen den Besoldungsgruppen notwendigerweise zu einer Verschiebung des Gesamtgefüges.

 

Weitere nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts relevante Kriterien nicht eingehalten

 

Die Verfassungswidrigkeit der Besoldung der Richter in der Besoldungsgruppe R 1 ergebe sich – so die 2. Kammer des VG Frankfurt (Oder) – hinsichtlich der Jahre 2005 bis 2014 darüber hinaus aus einem Vergleich der Entwicklung der Besoldung mit der Entwicklung der Tariflöhne im öffentlichen Dienst, des Nominallohnindex und des Verbraucherpreisindex. Die Besoldungsentwicklung sei in dem benannten Zeitraum signifikant hinter der Entwicklung der Vergleichsparameter zurück geblieben. Dies begründe nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Vermutung für die Verfassungswidrigkeit der Besoldung. Eine Bestätigung finde dies in einer Gesamtabwägung unter Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien. In den Jahren 2004 sowie 2015 und 2016 sei die Besoldung in der Besoldungsgruppe R 1 zwar nur gegenüber zweier dieser drei Vergleichsparameter (Tariflöhne im öffentlichen Dienst und Nominallohnindex) erheblich zurückgeblieben. Dies sei aber in besonders deutlicher Weise der Fall gewesen. Damit sei eine Gesamtabwägung der Verfassungsmäßigkeit auch für diese Jahre angezeigt. Die dabei zu berücksichtigenden Kriterien sprächen einheitlich für die Verfassungswidrigkeit des Besoldungsniveaus.

 

Nachzahlungsgesetz unzureichend

 

Das Nachzahlungsgesetz vom 10. Juli 2017 habe die Unteralimentation in den Streitjahren nach Auffassung der Kammer nicht in genügender Weise behoben. Für die Jahre 2015 und 2016 sehe das Gesetz keine Nachzahlungen vor. Hinsichtlich der Jahre 2004 bis 2014 sei bei der Bemessung der Nachzahlungsbeträge vor allem der Umstand unberücksichtigt geblieben, dass sich die Besoldung in der untersten Besoldungsgruppe nicht um wenigstens 15 % vom Niveau der sozialrechtlichen Grundsicherung abgehoben habe.

 

Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 19. Dezember 2018

Beschluss der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 13. September 2018, Aktenzeichen: VG 2 K 1632/15

Anmerkung: Der Beitrag dient lediglich der Information über aktuelle rechtliche und/oder tatsächliche Entwicklungen. Er muss nicht mit den von der BbgVRV und ihren Mitgliedern vertretenen Ansichten übereinstimmen.


Siehe auch:

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht zur Richterbesoldung in Brandenburg


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