Stellungnahme der BbgVRV – Änderung des Brandenburgischen Richtergesetzes

Stellungnahme der BbgVRV – Änderung des Brandenburgischen Richtergesetzes

Das Ministerium für Justiz und für Europa und Verbraucherschutz hat unter dem 31.08.2017 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Brandenburgischen Richtergesetzes vorgelegt, zu dem die BbgVRV mit Schreiben vom 28. November 2017 wie folgt Stellung genommen hat:


Sehr geehrte Damen und Herren,

die Vereinigung der Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter des Landes Brandenburg bedankt sich für die mit dem o. g. Schreiben eröffnete Möglichkeit einer Stellungnahme zum Entwurf einer Änderung des Brandenburgischen Richtergesetzes. Nach der Erörterung des Änderungsentwurfs in der Mitgliederversammlung unserer Vereinigung am 23. November 2017 nehme ich namens der Vereinigung gerne Stellung.

Zunächst nimmt die Vereinigung der Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter des Landes Brandenburg mit Verwunderung zur Kenntnis, dass die vorgesehenen Änderungen zwar in Brandenburg, nicht aber (auch) in Berlin angestrebt werden, ohne dass der Begründung des Änderungsentwurfs zu entnehmen ist, ob überhaupt und bejahendenfalls mit welchem Ergebnis ein Abstimmungsprozess mit dem Land Berlin erfolgt ist.

Zwar ist in Brandenburg eine transparente und tiefgehende Evaluation des Brandenburgischen Richtergesetzes durchgeführt worden. Dies entspricht der Vorgabe in § 103 BbgRiG und verdient unsere Anerkennung! Freilich dürfte eine nur in Brandenburg erfolgende Änderung grundlegender inhaltlicher Regelungen des Richtergesetzes, wie sie der Änderungsentwurf Z. B. hinsichtlich der Übertragung eines weiteren Richteramts oder hinsichtlich der Dienstgerichtsbarkeit vorsieht, dem auch von der Vereinigung der Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter des Landes Brandenburg stets begrüßten und unterstützten Ziel zuwiderlaufen, die Richterrechte in Brandenburg und in Berlin weitgehend anzugleichen.

Nach Art. 4 Abs. 1 Satz 2 des Staatsvertrages über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg (vgl. Gesetz vom 29. Juni 2004, GVBI. l Nr. 13, geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2011, GVBI. l Nr. 18) erscheint eine Harmonisierung der Richtergesetze unverzichtbar. Über die gemeinsamen Fachobergerichte stehen die Richterinnen und Richter beider Länder zueinander in einem weitgehend gleichen bzw. vergleichbaren Verhältnis, was nicht allein in den richterlichen Beteiligungsrechten oder z. B. in gleichlautenden Beurteilungsvorschriften, Anforderungsprofilen u. a. seinen Niederschlag findet; mit dem Staatsvertrag sollte vielmehr auch ein Rahmen geschaffen werden, innerhalb dessen eine größere Durchlässigkeit zwischen den Gerichtsbarkeiten und womöglich auch zwischen den beiden Ländern eröffnet wird. Wir halten es deshalb für bedenklich, wenn sich Brandenburg mit einigen der vorgeschlagenen Änderungen des hiesigen Richtergesetzes von bisher gleichen Regelungen in Berlin absetzt.

Im Übrigen wird zu den in Art. 1 des Entwurfs vorgesehenen Änderungen Folgendes ausgeführt:

zu Nr. 3 (betr. § 8 Abs. 2 BbgRiG)

Nach der Begründung soll sich der neue Satz offenbar nur auf § 8 Abs. 2 Nr. 2 BbgRiG beziehen, so dass er als Teilsatz an diese Bestimmung angefügt werden müsste.

zu Nr. 5 (betr. §§ 9a, 9b BbgRiG)

Die Vereinigung der Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter des Landes Brandenburg widerspricht der vorgesehenen Einführung der Übertragung eines weiteren Richteramts. Die vorgesehene Regelung (§ 9a BbgRiG) kann nicht voraussetzungslos und ohne Bedacht auf die Beteiligungsrechte der Richtervertretungen (namentlich des Präsidialrats) sowie des Richterwahlausschusses erfolgen. Wir halten es außerdem für erforderlich, eine zeitliche Befristung und ein Zustimmungserfordernis der Richterin/des Richters vorzusehen. Die Begründung des Änderungsentwurfs überzeugt nicht, zumal die konkreten Hintergründe für die Änderungsabsicht nicht offengelegt werden. Bei der Übertragung eines weiteren Richteramts handelt es sich auch gerade nicht um ein Nebenamt i. S. v. § 16 VwGO. Auf die Gefahr der doppelten Anfechtungsmöglichkeit sowohl bei dem Dienstgericht als auch in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren weisen wir hin. Es bedürfte daher jedenfalls einer inhaltlich sehr viel eingehenderen Regelung.

Unabhängig hiervon sei darauf hingewiesen, dass die derzeitige gravierende personelle Unterausstattung im richterlichen Dienst der brandenburgischen Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Übertragung weiterer Richterämter, welche wohl nur in wenigen Einzelfällen in Betracht kommen mag, nicht annähernd wirksam auszugleichen sein wird.

Dahingegen begrüßt die Vereinigung der Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter des Landes Brandenburg ausdrücklich die geplante Einführung des § 9b BbgRIG, womit einer Anregung unserer Vereinigung aus dem Evaluierungsverfahren Rechnung getragen wird. Es könnte sich empfehlen, aus Gründen der Abgrenzung zu den Aufgaben der örtlichen Gleichstellungsbeauftragten in Abs. 2 nach dem Wort „ist” einzufügen: „durch die Präsidentin oder den Präsidenten des oberen Landesgerichts”.

zu Nr. 7 (betr. § 13 Abs. 1 Satz 2 BbgRiG)

Die Änderung wird begrüßt.

zu Nrn. 10, 11 (betr. §§ 22 Abs. 5, 22a BbgRiG)

Der Änderungsvorschlag in Bezug auf den Richterwahlausschuss überzeugt nicht.

Allerdings wird die dem Änderungsvorschlag zugrundeliegende Annahme geteilt, dass es verfassungsrechtlich nicht geboten ist, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Bundesrichterwahl auf Brandenburg (oder auch auf Berlin) zu übertragen. Außerdem begrüßt die Vereinigung die vorgesehene Regelung in § 22a Abs. 2 Satz 1 des Entwurfs zur Berichterstattung im Richterwahlausschuss. Die vorgeschlagenen Regelungen weichen freilich von der bisherigen Praxis auch im gemeinsamen Richterwahlausschuss ab und sie erscheinen deshalb als besonders fragwürdig, weil nur bezüglich bestimmter Ämter ein besonderes Wahlverfahren eingeführt werden soll. Abgesehen davon, dass es keine durchgreifende Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung einzelner Ämter durch Sonderrecht geben dürfte, wird durch die geplante Änderung jedenfalls die Überprüfungsmöglichkeit für unterlegene Bewerber/innen erheblich eingeschränkt und das verfassungsrechtliche Prinzip der Bestenauslese geschmälert. Wir sehen in den Änderungsvorschlägen die Gefahr einer größeren parteipolitischen Einflussnahmemöglichkeit, die es indes möglichst einzuschränken gilt. Im Übrigen kann es nicht nachvollzogen werden, dass ausgerechnet für die Wahl der Präsidentinnen oder Präsidenten der oberen Landesgerichte keine „echte” Wahlmöglichkeit des Richterwahlausschusses vorgesehen ist.

zu Nr. 13 (betr. § 34 Abs. 1 BbgRiG)

Die Vereinigung der Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter des Landes Brandenburg hält die vorgesehene Erhöhung der Mitgliedzahl der Richterräte bei mittelgroßen Gerichten nicht für zwingend und weist auf den mit einer solchen Erhöhung einhergehenden steigenden internen Abstimmungsbedarf hin.

zu Nr. 14 (betr. § 41 Abs. 2 Nr. 5 BbgRiG)

Der Änderungsvorschlag wird begrüßt.

zu Nr. 15 (§ 42 Abs. 1 Nr. 6 BbgRiG)

Der Änderungsvorschlag wird begrüßt.

zu Nr. 16 (§ 47 Abs. 1 Satz 3 neu BbgRiG)

Der Änderungsvorschlag wird begrüßt.

zu Nrn. 17, 18 (§§ 57 Abs. 1, 2; 59 BbgRiG)

Von der letztlich für die ordentliche Gerichtsbarkeit geplanten Änderung ist die Verwaltungsgerichtsbarkeit nach Maßgabe des bereits genannten Staatsvertrages derzeit nicht betroffen. Es wird allerdings kein sachlich überzeugendes Argument dafür vorgestellt, weshalb eine anderweitige Besetzung des Vorsitzes im Präsidialrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit vorgesehen werden müsste; ein solches Argument dürfte dann wohl auch für die Fachgerichtsbarkeiten Geltung beanspruchen.

zu Nrn. 20 – 25, 31 (§§ 64 ff., § 100 BbgRiG)

Die Vereinigung der Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter des Landes Brandenburg widerspricht der vorgesehenen Rückverlagerung der Richterdienstgerichtsbarkeit. Es ist weder plausibel gemacht noch sonst nachvollziehbar, warum Brandenburg (anders als Berlin) die erst vor wenigen Jahren erfolgte Zuweisung der Richterdienstgerichtsbarkeit rückabwickeln sollte. In der Begründung des Änderungsvorschlags wird in diesem Zusammenhang vielmehr – zutreffend – auf das mit der damaligen Änderung geschaffene Besetzungsproblem verwiesen. Damit dürften aber die „aufgetretenen Probleme” auch im Kern beschrieben sein: Es liegt nicht an der Zuweisung der Richterdienstgerichtsbarkeit zum Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder), dass sich die Zuordnung zur Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht bewährt habe, wie es in der Begründung heißt, sondern insbesondere an der Einführung eines ständigen anwaltlichen Mitglieds, was nunmehr gemäß Nr. 21 des Änderungsentwurfs auch geändert werden soll.

Daher ist mit Nachdruck dem mit dem Änderungsvorhaben erweckten Eindruck entgegenzutreten, die Verwaltungsgerichtsbarkeit habe sich nicht bewährt! Es ist im Übrigen keinerlei empirische Grundlage für den gesehenen Änderungsbedarf genannt worden. Sofern eine bisweilen verlautbarte Kritik an zu langen Verfahrenslaufzeiten bei dem Richterdienstgericht Grund des Änderungsvorschlags sein sollte, würde dies die einseitige Abkehr von dem seinerzeit gewählten Sonderweg Brandenburgs und Berlins nicht rechtfertigen können. Wir möchten das Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz auch in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass erst eine auskömmliche Personalausstattung der Verwaltungsgerichte, hier namentlich des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder), hinlänglich Gewähr dafür bietet, dass Rechtsschutz in angemessener Zeit gewährt werden kann.

Wilfried Kirkes

 

Download: Stellungnahme der BbgVRV vom 28. November 2017

 

 


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