Mit Urteil vom 17. Oktober 2018 hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Klage eines ehemaligen brandenburger Richters wegen einer verfassungswidrigen Besoldung abgewiesen. Zuvor hat der Senat den Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht vom 2. Juni 2016 (– OVG 4 B 1.09 –) aufgehoben. Das OVG äußert aber Zweifel, ob das in Brandenburg erlassene Nachzahlungsgesetz geeignet ist, die in dem Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016 angenommene verfassungswidrige Unteralimentation zu beseitigen. In dem Urteil heißt es:
… Der Senat kann insoweit offen lassen, ob das Nachzahlungsgesetz überhaupt geeignet ist, die in dem Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016 (a.a.O.) angenommene verfassungswidrige Unteralimentation zu kompensieren. Hieran bestehen zumindest Zweifel, weil sich der Landesgesetzgeber in dem besagten Gesetz darauf beschränkt hat, die mit der Aufhebung des Sonderzuwendungsgesetzes und dem Inkrafttreten des Brandenburgischen Sonderzahlungsgesetzes für die Jahre 2004 bis 2006 verbundene fiktive Besoldungskürzung für das Jahr 2004 (zu den Einzelheiten vgl. Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016 – OVG 4 B 1.09 – juris Rn. 96) durch eine Nachzahlung des mit dieser Kürzung verbundenen Differenzbetrages auszugleichen (vgl. § 1 Abs. 2 Nachzahlungsgesetz), ohne die für das Folgejahr 2005 noch bestehende entsprechende Besoldungskürzung zu berücksichtigen; der Landesgesetzgeber hat die erwähnte Besoldungskürzung mit dem von ihm gewählten Ansatz also nur verschoben und auch nicht gänzlich mit den in den §§ 2 f. Nachzahlungsgesetz geregelten Nachzahlungen „aufgefangen“. …
Das vollständige Urteil ist veröffentlicht und hier (Urteil des OVG vom 17. Oktober 2018, OVG 4 B 13.17) abrufbar.
Anmerkung: Der Beitrag dient lediglich der Information über aktuelle rechtliche und/oder tatsächliche Entwicklungen. Er muss nicht mit den von der BbgVRV und ihren Mitgliedern vertretenen Ansichten übereinstimmen.
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