BVerwG zur Besoldung nach Erfahrungsstufen

BVerwG zur Besoldung nach Erfahrungsstufen

Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich mit der Frage der Rechtmäßigkeit der Besoldung der Richter nach Erfahrungsstufen zu befassen. Aufgrund verschiedener Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) insbesondere des Urteils in Sachen Hennigs und Mai vom 8. September 2011 (C-297/10 und C-298/10) haben die deutschen Gesetzgeber die Besoldung der Beamten und Richter, die bis dahin überwiegend nach Lebensalterstufen gestaffelt war (so auch in Brandenburg), geändert und eine Besoldung nach Erfahrungsstufen eingeführt. 

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit am 21. August 2019 veröffentlichten Beschluss vom 27. Juni 2019 zu dem Fall eines Richters aus Baden Württemberg festgestellt, dass die Neuregelung der Besoldung nach Erfahrungsstufen für Richter weder verfassungs- noch unionsrechtlichen Bedenken unterliege. Es sei nicht geboten, für Richter wegen Besonderheiten ihrer Tätigkeit unter dem Gesichtspunkt der Stufung eine andere Art der Besoldung als für Beamte vorzusehen, und zwar weder ein Einheitsgehalt noch ein Festgehalt noch eine Besoldung allein aus dem Endgrundgehalt.

Es gebe auch keinen “Grundsatz einer festen Richterbesoldung” des Inhalts, dass innerhalb einer Richterbesoldungsgruppe nur eine Besoldung aus dem Endgrundgehalt verfassungskonform wäre.

Hinsichtlich der Besoldung der Richter gelte ebenfalls, dass mangels eines gültigen Bezugssystems weder aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch noch aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz wegen Altersdiskriminierung ein Anspruch auf eine Besoldung aus dem Endgrundgehalt folgt. Dies gelte auch für eine Perpetuierung der unmittelbaren Benachteiligung wegen des Lebensalters durch eine Übergangsregelung, wie sie von den Ländern bei der Überführung des Besoldungssystems nach Lebensaltersstufen in ein System nach Erfahrungsstufen getroffen worden sind.

Link: Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2019 (2 B 7.18) im Volltext

 

Anmerkung: Der Beitrag dient lediglich der Information über aktuelle rechtliche und/oder tatsächliche Entwicklungen. Er muss nicht mit den von der BbgVRV und ihren Mitgliedern vertretenen Ansichten übereinstimmen.


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